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Im Fahrerlaubnisrecht
spielt der Begriff „Eignung” eine zentrale
Rolle. Hierunter ist die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu verstehen. § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz
(StVG) regelt, dass geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht
wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Eine generelle Überprüfung der Eignung gibt es
nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht vor Erteilung der
Fahrerlaubnis nicht. Dennoch werden bereits bei der Ersterteilung
der Fahrerlaubnis bei Auffälligkeiten im Vorleben
des Fahrerlaubnisanwärters Überprüfungen
der Fahreignung vorgenommen. Dies durch die Anordnung einer ärztlichen
oder medizinisch-psychologischen Begutachtung. Das Bestehen
der Fahrprüfung zum Nachweis der Befähigung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ist dann erst der zweite
Schritt. Dokumentiert wird die Eignung und Befähigung
durch die Aushändigung des Führerscheins.
Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund von Fahren
unter Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum, ist eventuell
der Nachweis der Fahreignung durch ein Gutachten einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
zu führen (sog. MPU-Gutachten), welches der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist. Die Behörde
kann schon bei „Zweifeln“ an der Fahreignung,
die allerdings einer nachvollziehbaren Grundlage bedürfen,
eine Begutachtung anordnen.
Das Straßenverkehrsrecht kennt eine Reihe von Straftaten,
bei denen in der Regel keine Fahreignung mehr besteht:
(a)
Trunkenheit im Verkehr
(b) Gefährdung des Straßenverkehrs
(c) Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
(d) Vollrausch
Dabei ist zu beachten, dass auch das Führen eines
Fahrzeugs (nicht allein Kraftfahrzeugs) zur Anordnung
der Begutachtung ausreicht. Hier steht der Betroffene
oft vor einem Rätsel, denn der Führerschein
wurde nicht entzogen, trotzdem soll die Eignung nachgewiesen
werden.
Detaillierte Regelungen hierzu finden sich in den „Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung”. Diese Leitlinien und Beurteilungkriterien
sind öffentlich zugänglich. Sie müssen
bei der Begutachtung berücksichtigt werden.
Vielen Betroffenen sind die Kriterien für das Bestehen
einer MPU nicht bekannt. Die verfügbaren Informationsangebote
der Begutachtungsstellen für Fahreignung werden
meist nicht oder viel zu spät in Anspruch genommen.
Vielfach kümmern sich die Betroffenen erst kurz
vor einer MPU darum, anstatt zu Beginn der Sperrfrist.
Die Sperrfrist als Maßnahme zur Sicherung und Besserung
verstreicht vielfach ungenutzt, die Fahrerlaubnis ist
akut in Gefahr.
Die Durchführung einer MPU kann die Behörde
nicht erzwingen. Es kommt aber nur dann zu einer Neuerteilung
der Fahrerlaubnis bzw. diese kann erhalten werden, wenn
das angeordnete (positive) Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde
vorgelegt wurde. Bei Überprüfung der Fahreignung
bei nicht entzogener Fahrerlaubnis setzt die Behörde
eine Frist, die angemessen sein muss.
Auch nach der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis
besteht ein Rechtsanspruch auf die Neuerteilung, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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