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  Fahrerlaubnisrecht  
     
 

Im Fahrerlaubnisrecht spielt der Begriff „Eignung” eine zentrale Rolle. Hierunter ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verstehen. § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt, dass geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Eine generelle Überprüfung der Eignung gibt es nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht vor Erteilung der Fahrerlaubnis nicht. Dennoch werden bereits bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis bei Auffälligkeiten im Vorleben des Fahrerlaubnisanwärters Überprüfungen der Fahreignung vorgenommen. Dies durch die Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Begutachtung. Das Bestehen der Fahrprüfung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dann erst der zweite Schritt. Dokumentiert wird die Eignung und Befähigung durch die Aushändigung des Führerscheins.

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund von Fahren unter Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum, ist eventuell der Nachweis der Fahreignung durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen (sog. MPU-Gutachten), welches der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist. Die Behörde kann schon bei „Zweifeln“ an der Fahreignung, die allerdings einer nachvollziehbaren Grundlage bedürfen, eine Begutachtung anordnen.

Das Straßenverkehrsrecht kennt eine Reihe von Straftaten, bei denen in der Regel keine Fahreignung mehr besteht:

(a) Trunkenheit im Verkehr
(b) Gefährdung des Straßenverkehrs
(c) Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
(d) Vollrausch

Dabei ist zu beachten, dass auch das Führen eines Fahrzeugs (nicht allein Kraftfahrzeugs) zur Anordnung der Begutachtung ausreicht. Hier steht der Betroffene oft vor einem Rätsel, denn der Führerschein wurde nicht entzogen, trotzdem soll die Eignung nachgewiesen werden.

Detaillierte Regelungen hierzu finden sich in den „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung”. Diese Leitlinien und Beurteilungkriterien sind öffentlich zugänglich. Sie müssen bei der Begutachtung berücksichtigt werden.

Vielen Betroffenen sind die Kriterien für das Bestehen einer MPU nicht bekannt. Die verfügbaren Informationsangebote der Begutachtungsstellen für Fahreignung werden meist nicht oder viel zu spät in Anspruch genommen. Vielfach kümmern sich die Betroffenen erst kurz vor einer MPU darum, anstatt zu Beginn der Sperrfrist. Die Sperrfrist als Maßnahme zur Sicherung und Besserung verstreicht vielfach ungenutzt, die Fahrerlaubnis ist akut in Gefahr.

Die Durchführung einer MPU kann die Behörde nicht erzwingen. Es kommt aber nur dann zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis bzw. diese kann erhalten werden, wenn das angeordnete (positive) Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wurde. Bei Überprüfung der Fahreignung bei nicht entzogener Fahrerlaubnis setzt die Behörde eine Frist, die angemessen sein muss.

Auch nach der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis besteht ein Rechtsanspruch auf die Neuerteilung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

     
 
   

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