·
  ·
  ·
  ·
  ·
  ·
 
Kosten/ Gebühren

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt und für alle Rechtsanwälte gleichermaßen gültig. Das RVG hat mit Wirkung vom 01. Juli 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst.

Für die konkrete Vergütungsberechnung kommt es auf den erteilten Auftrag und das Rechtsgebiet an. Das RVG unterscheidet Wertgebühren, deren Gegenstandswert als auch der Gebührensatz gesetzlich festgeschrieben sind und Rahmengebühren, bei denen der Anwalt die Gebühr einzelfallbezogen in einem gesetzlich festgeschriebenen Rahmen bestimmt.

Beispiel I - Wertgebühren
Anwaltsvergütung I. Instanz je Partei
Streitwert 2.000,00 EUR, Anzahl der Auftraggeber: 1
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 V V RVG, Satz 1,3 172,90 EUR
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 V V RVG, Satz 1,2 159,60 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 V V RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 352,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 V V RVG 66,98 EUR
zu zahlender Betrag 419,48 EUR

Beispiel II - Rahmengebühren
Anwaltsvergütung für Verteidigung im Bußgeldverfahren
(z.B. Einspruch gegen Bußgeldbescheid/ Geldbuße 80,00 EUR/ und Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht)
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG, Nr. 5100 V V RVG 85,00 EUR
Verfahrensgebühr/ Verfahren vor Verwaltungsbehörde § 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG 135,00 EUR
Verfahrensgebühr/ Verfahren vor Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 5109 VV RVG 135,00 EUR
Terminsgebühr/ Verfahren vor Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 5110 VV RVG 215,00 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 V V RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 590,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 V V RVG 112,10 EUR
zu zahlender Betrag 702,10 EUR

Anmerkung: angesetzt ist jeweils die Mittelgebühr des Gebührenrahmens

Das sollten Sie wissen:

Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für bereits entstandene und voraussichtlich ent-stehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

In Unfallsachen sind dem Geschädigten im Rahmen der Unfallschadenregulierung auch die entstandenen Anwaltskosten entsprechend der Haftungsquote von der Gegenseite - regelmäßig der Haftpflichtversicherung des Schädigers - zu ersetzen.

In Arbeitsrechtssachen trägt in der I. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst, auch im Falle des Obsiegens.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist daher unbedingt zu empfehlen für die Gebiete Arbeits- und Verkehrs-recht, sinnvoll aber auch in allen anderen Bereichen.

Kostenübernahme im gerichtlichen Verfahren kann u. U. auch durch die Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung der Anwaltsvergütung und Gerichtskosten ausschließt und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolgsaussichten hat.

 

     
 
   

15344 Strausberg   ·   Hegermühlenstraße 9c   ·   Tel. 03341 / 44 87-0   ·   Fax. 03341 / 44 87-11   ·    (nicht für Fristsachen)
Unsere Bürozeiten: Mo - Fr: 09:00 - 12:00 Uhr   ·   Di - Do: 13:00 - 18:00 Uhr