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Kosten/ Gebühren
Die Vergütung
(Gebühren und
Auslagen) für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes
ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich
geregelt und für alle Rechtsanwälte gleichermaßen
gültig. Das RVG hat mit Wirkung vom 01. Juli 2004
die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst.
Für die konkrete Vergütungsberechnung kommt
es auf den erteilten Auftrag und das Rechtsgebiet an.
Das RVG unterscheidet Wertgebühren, deren Gegenstandswert
als auch der Gebührensatz gesetzlich festgeschrieben
sind und Rahmengebühren, bei denen der Anwalt die
Gebühr einzelfallbezogen in einem gesetzlich festgeschriebenen
Rahmen bestimmt.
Beispiel I - Wertgebühren
Anwaltsvergütung I. Instanz je Partei
Streitwert 2.000,00 EUR, Anzahl der Auftraggeber: 1
| Verfahrensgebühr § 13
RVG, Nr. 3100 V V RVG, Satz 1,3 |
172,90
EUR |
| Terminsgebühr § 13 RVG,
Nr. 3104 V V RVG, Satz 1,2 |
159,60 EUR |
| Post- und Telekommunikation Nr. 7002
V V RVG |
20,00 EUR |
| Zwischensumme netto |
352,50 EUR |
| 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 V V
RVG |
66,98 EUR |
| zu zahlender Betrag |
419,48
EUR |
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Beispiel II - Rahmengebühren
Anwaltsvergütung für Verteidigung im
Bußgeldverfahren
(z.B. Einspruch gegen Bußgeldbescheid/ Geldbuße
80,00 EUR/ und Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht)
| Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG,
Nr. 5100 V V RVG |
85,00 EUR |
| Verfahrensgebühr/ Verfahren vor Verwaltungsbehörde § 14
RVG, Nr. 5103 VV RVG |
135,00 EUR |
| Verfahrensgebühr/ Verfahren vor Amtsgericht § 14 RVG,
Nr. 5109 VV RVG |
135,00 EUR |
| Terminsgebühr/ Verfahren vor Amtsgericht § 14 RVG, Nr.
5110 VV RVG |
215,00 EUR |
| Post- und Telekommunikation Nr. 7002 V V RVG |
20,00 EUR |
| Zwischensumme netto |
590,00 EUR |
| 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 V V RVG |
112,10 EUR |
| zu zahlender Betrag |
702,10 EUR |
Anmerkung: angesetzt ist jeweils die Mittelgebühr des Gebührenrahmens |
Das sollten Sie wissen: Gemäß § 9 RVG kann
der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für bereits
entstandene und voraussichtlich ent-stehende Gebühren
und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
In Unfallsachen
sind dem Geschädigten im Rahmen
der Unfallschadenregulierung auch die entstandenen
Anwaltskosten entsprechend der Haftungsquote von der
Gegenseite - regelmäßig der Haftpflichtversicherung
des Schädigers - zu ersetzen.
In Arbeitsrechtssachen
trägt in der I. Instanz
jede Partei ihre Kosten selbst, auch im Falle des Obsiegens.
Der
Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist daher
unbedingt zu empfehlen für die Gebiete Arbeits-
und Verkehrs-recht, sinnvoll aber auch in allen anderen
Bereichen.
Kostenübernahme im gerichtlichen Verfahren kann
u. U. auch durch die Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe
erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
die Zahlung der Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
ausschließt und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung
Erfolgsaussichten hat. |
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