Mietminderung
Bei einem angezeigten und nicht beseitigten Mangel
der Mietsache ist der Mieter berechtigt, eine angemessene
Minderung der Miete vorzunehmen.
Die "Angemessenheit" einer Minderung der Mietzahlung,
d.h. der prozentuale Minderungsbetrag, richtet sich nach
dem Einzelfall, somit nach der tatsächlichen Beeinträchtigung
der Mietsache und damit der Lebens- und Wohnumstände
des Mieters. Entscheidungen der Gerichte bieten hierfür
allenfalls Richtwerte. Ein in der Rechtsprechung umstrittenes
Problem stellt sich zudem insoweit dar, auf welcher Grundlage
der nach § 536
BGB maßgebliche Minderungsbetrag zu ermitteln ist.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass
sich die vereinbarte Nettokaltmiete auf die Überlassung
der Mieträume bezieht, die Nebenkostenvor-auszahlungen
zur Verrechnung für tatsächlich anfallende
Betriebs- und Nebenkosten stehen. Danach soll einer Minderung
grundsätzlich die Nettokaltmiete zugrunde gelegt
werden. Etwas anderes soll gelten, wenn der Mietmangel,
auf den sich die Mietminderung bezieht, auf die Betriebs-
und Nebenkosten erstreckt, so z.B. bei einem Ausfall
der Heizung. Hierbei ist eine Minderung nach der Bruttomiete
vertretbar.
Zur Entscheidung beim Landgericht Essen stand,
ob Mieter berechtigt waren, aufgrund fehlender Heizung
im Kinderzimmer
und Schimmelbefall in Küche, Schlaf- und Kinderzimmer,
die Miete auf der Grundlage der Bruttomiete zu kürzen.
Das
Landgericht Essen hat im vorliegenden Fall seine ständige Rechtsprechung dahingehend bekräftigt,
dass die Minderungsquote auf die vereinbarte Bruttomiete
anzuwenden ist.
Durch den BGH liegt eine richtungsweisende
Entscheidung bislang nicht vor.
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