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  Mietrecht  
     
 

Mietminderung
Bei einem angezeigten und nicht beseitigten Mangel der Mietsache ist der Mieter berechtigt, eine angemessene Minderung der Miete vorzunehmen.

Die "Angemessenheit" einer Minderung der Mietzahlung, d.h. der prozentuale Minderungsbetrag, richtet sich nach dem Einzelfall, somit nach der tatsächlichen Beeinträchtigung der Mietsache und damit der Lebens- und Wohnumstände des Mieters. Entscheidungen der Gerichte bieten hierfür allenfalls Richtwerte. Ein in der Rechtsprechung umstrittenes Problem stellt sich zudem insoweit dar, auf welcher Grundlage der nach § 536 BGB maßgebliche Minderungsbetrag zu ermitteln ist.

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass sich die vereinbarte Nettokaltmiete auf die Überlassung der Mieträume bezieht, die Nebenkostenvor-auszahlungen zur Verrechnung für tatsächlich anfallende Betriebs- und Nebenkosten stehen. Danach soll einer Minderung grundsätzlich die Nettokaltmiete zugrunde gelegt werden. Etwas anderes soll gelten, wenn der Mietmangel, auf den sich die Mietminderung bezieht, auf die Betriebs- und Nebenkosten erstreckt, so z.B. bei einem Ausfall der Heizung. Hierbei ist eine Minderung nach der Bruttomiete vertretbar.

Zur Entscheidung beim Landgericht Essen stand, ob Mieter berechtigt waren, aufgrund fehlender Heizung im Kinderzimmer und Schimmelbefall in Küche, Schlaf- und Kinderzimmer, die Miete auf der Grundlage der Bruttomiete zu kürzen.

Das Landgericht Essen hat im vorliegenden Fall seine ständige Rechtsprechung dahingehend bekräftigt, dass die Minderungsquote auf die vereinbarte Bruttomiete anzuwenden ist.

Durch den BGH liegt eine richtungsweisende Entscheidung bislang nicht vor.

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