Mietrechtsreformgesetz
2001 und kein Ende der Gesetzesänderungen
Mit dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz
soll das Mietrecht
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vereinfacht und somit verständlicher
und durchschaubarer dargestellt werden, um
damit Streitpotential zu verringern |
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inhaltlich - nicht nur sprachlich - modernisiert
werden, um den veränderten sozialen Gegebenheiten
Rechnung zu tragen |
Der Schwerpunkt der Reform des Mietrechtes bezieht
sich auf die Wohnraummiete. Unter anderem sind
im Rahmen der Mietrechtsreform folgende inhaltliche Änderungen
realisiert:
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Die Miete ist kraft Gesetzes
im Voraus zu entrichten. |
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Bei der Wohnraummiete können grundsätzlich
keine Zeitmietverträge mehr abgeschlossen
werden. Ausnahmen sind dann zulässig,
wenn der Vermieter bei Abschluss des Vertrages
qualifizierte Beendigungstatbestände
mitteilt und diese Vertragsbestandteil
werden. |
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Die Kündigungsfristen sind für
Vermieter und Mieter ungleich geregelt.
Die Kündigungs- frist für den
Mieter beträgt grundsätzlich
3 Monate, für den Vermieter gilt eine
gestaffelte Kündigungsfrist entsprechend
der Mietdauer. |
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Das Recht zur fristlosen Kündigung
des Mietverhältnisses ist neu gestaltet. |
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Der Mieter kann von dem Vermieter die
Zustimmung zur behindertengerechten Herrichtung
der angemieteten Wohnung verlangen. |
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Das Recht der Mieterhöhung bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete ist vereinfacht.
DieKappungsgrenze wurde von 30 % auf 20 % abgesenkt. |