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  Mietrecht  
     
 
Mietrechtsreformgesetz 2001 und kein Ende der Gesetzesänderungen
Mit dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz soll das Mietrecht

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vereinfacht und somit verständlicher und durchschaubarer dargestellt werden, um damit Streitpotential zu verringern
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inhaltlich - nicht nur sprachlich - modernisiert werden, um den veränderten sozialen Gegebenheiten Rechnung zu tragen

Der Schwerpunkt der Reform des Mietrechtes bezieht sich auf die Wohnraummiete. Unter anderem sind im Rahmen der Mietrechtsreform folgende inhaltliche Änderungen realisiert:

· Die Miete ist kraft Gesetzes im Voraus zu entrichten.
· Bei der Wohnraummiete können grundsätzlich keine Zeitmietverträge mehr abgeschlossen werden. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn der Vermieter bei Abschluss des Vertrages qualifizierte Beendigungstatbestände mitteilt und diese Vertragsbestandteil werden.
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Die Kündigungsfristen sind für Vermieter und Mieter ungleich geregelt. Die Kündigungs- frist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate, für den Vermieter gilt eine gestaffelte Kündigungsfrist entsprechend der Mietdauer.
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Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist neu gestaltet.
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Der Mieter kann von dem Vermieter die Zustimmung zur behindertengerechten Herrichtung der angemieteten Wohnung verlangen.
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Das Recht der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist vereinfacht. DieKappungsgrenze wurde von 30 % auf 20 % abgesenkt.



 

 

 

 



 
Mietminderung

 

     
 
   

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