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  Ordnungswidrigkeitenrecht  
     
 

Bußgeldverfahren - wie verhalte ich mich richtig

Auch im Bußgeldverfahren gilt der Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten". Die Behörden müssen ein Fehlverhalten nachweisen, wenn sie ein Bußgeld kassieren wollen.

Somit gilt auch für jeden Autofahrer, dem ein Fehler im Straßenverkehr angelastet wird, dass er sich nicht selbst belasten muss.

Zum Vorwurf

Es ist unklug, voreilige Angaben zur Sache zu machen. Dies gilt bei der Kontrolle vor ort und auch für den Empfänger eines Anhörungsbogen, in aller Regel der Fahrzeughalter. Auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht wird (meist kleingedruckt oder im umfangreichen Belehrungstext enthalten) hingewiesen. Man sollte die Belehrung genau lesen und sich danach richten.

Es besteht lediglich eine Verpflichtung zur Preisgabe der persönlichen Angaben - dazu gehören: Der vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort, sowie Wohnadresse - mehr nicht.

Warum dennoch immer wieder eine Selbstbelastung erfolgt - mit der Kennzeichnung JA ich war der Fahrer - bleibt völlig unklar. Den Fahrer muss die Behörde ermitteln, um diesem ein Bußgeld auszusprechen.

Ist ein Familienmitglied der Fahrer des Fahrzeuges gewesen, ist es unklug, weitere Angaben zu machen. Die Ermittlungen werden voreilig auf dieses Familienmitglied gelenkt und die Chancen der möglichen Verjährung (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur drei Monaten - § 26 III StVG) wäre vertan.

Beweislage

Um alle Umstände zu prüfen, die Berechtigung des Vorwurfs und auch unter Berücksichtigung der möglichen Konsequenzen, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Betroffenen hat der Rechtsanwalt das Recht sich die Ermittlungsakten zusenden zu lassen und die Beweisstücke, etwa Fotos und Videofilme, zu sichten.

Anhand der gefertigten Aktenkopie können dann alle relevanten Umstände geprüft (z.B. Eichnachweise, Bedienung, Messfehler, Bearbeitungszeiten usw.) und festgestellt werden, ob die Behörde den Vorwurf auch beweisen kann.

Überprüfungen

Sobald der Anhörungsbogen ohne Angaben zum Fahrer zurückgeschickt wurde, muss der Betroffene mit Ermittlungen der Polizei rechnen. Vor allem wenn es um die Frage geht, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß, wird regelmäßig von der Bußgeldstelle der Polizei eingeschaltet.

Es ist zu empfehlen, ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt gegenüber der Polizei oder sonstigen Ermittlungsbehörden keinerlei Angaben zu machen.

Ü berlegen sollte man jedoch auf jeden Fall, ob es sich `lohnt´, wegen einer nicht in Flensburg zu erfassenden Entscheidung (Punkteerfassung erst ab einer Geldbuße von 40,00 EUR) die Kosten einen Anwalts auf sich zu nehmen.

 

     
 
   

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