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Bußgeldverfahren
- wie verhalte ich mich richtig
Auch im Bußgeldverfahren gilt der Grundsatz: "Im
Zweifel für den Angeklagten". Die Behörden
müssen ein Fehlverhalten nachweisen, wenn sie ein
Bußgeld kassieren wollen.
Somit gilt auch für jeden Autofahrer, dem ein Fehler
im Straßenverkehr angelastet wird, dass er sich
nicht selbst belasten muss.
Zum Vorwurf
Es ist unklug, voreilige Angaben zur
Sache zu machen. Dies gilt bei der Kontrolle vor ort
und auch für
den Empfänger eines Anhörungsbogen,
in aller Regel der Fahrzeughalter. Auf
das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht wird (meist
kleingedruckt oder im umfangreichen Belehrungstext
enthalten) hingewiesen. Man sollte die Belehrung
genau lesen und sich danach richten.
Es besteht lediglich
eine Verpflichtung zur Preisgabe der persönlichen
Angaben - dazu gehören:
Der vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort,
sowie Wohnadresse - mehr nicht.
Warum dennoch immer wieder
eine Selbstbelastung erfolgt - mit der Kennzeichnung
JA ich war der Fahrer - bleibt
völlig unklar. Den Fahrer muss die Behörde
ermitteln, um diesem ein Bußgeld auszusprechen.
Ist
ein Familienmitglied der Fahrer des Fahrzeuges gewesen,
ist es unklug, weitere Angaben zu machen. Die
Ermittlungen werden voreilig auf dieses Familienmitglied
gelenkt und die Chancen der möglichen Verjährung
(bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur drei Monaten
- § 26 III StVG) wäre vertan.
Beweislage
Um alle Umstände zu prüfen, die Berechtigung
des Vorwurfs und auch unter Berücksichtigung
der möglichen Konsequenzen, sollte anwaltlicher
Rat in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz
zum Betroffenen hat der Rechtsanwalt das Recht sich die
Ermittlungsakten zusenden zu lassen
und die Beweisstücke, etwa Fotos und Videofilme,
zu sichten.
Anhand der gefertigten Aktenkopie können dann alle
relevanten Umstände geprüft (z.B. Eichnachweise,
Bedienung, Messfehler, Bearbeitungszeiten usw.) und festgestellt
werden, ob die Behörde den Vorwurf auch beweisen
kann.
Überprüfungen
Sobald der Anhörungsbogen ohne Angaben zum Fahrer
zurückgeschickt wurde, muss der Betroffene mit Ermittlungen
der Polizei rechnen. Vor allem wenn es um die Frage geht,
wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß, wird
regelmäßig von der Bußgeldstelle
der Polizei eingeschaltet.
Es ist zu empfehlen, ohne Rücksprache
mit Ihrem Anwalt gegenüber der Polizei
oder sonstigen Ermittlungsbehörden keinerlei
Angaben zu machen.
Ü berlegen sollte man jedoch auf jeden Fall,
ob es sich `lohnt´, wegen einer nicht in Flensburg
zu erfassenden Entscheidung (Punkteerfassung erst ab
einer Geldbuße von 40,00 EUR) die Kosten einen
Anwalts auf sich zu nehmen.
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