Kleiner Waffenschein
Nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes
am 1. April 2003 sind einige Veränderungen zu beachten.
Bezogen
auf Gas-, Schreckschuß- und Luftdruckwaffen,
die der zugelassenen Bauart entsprechen und die entsprechenden
Zulassungszeichen tragen, ist festgelegt, dass der Erwerb
und der Besitz weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahre möglich
sind.
Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Erwerb
und dem Besitz derartiger Waffen im Verhältnis
zum Führen
- kurz gesagt, wenn ich eine derartige Waffe trage.
Wer
mit einer derartigen Waffe nur in seinen eigenen Räumlichkeiten oder auf dem eigenen Grundstück
umgeht, braucht keine Erlaubnis. Ebenso bedarf es keiner
Erlaubnis, wenn an anderen Örtlichkeiten der Besitzer
dies gestattet. Es muss in jedem Fall gesichert sein,
dass ein Geschoss die Grundstücksgrenzen nicht überschreitet.
Wenn der Transport der Waffe nicht öffentlich
zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgt, ist
auch keine
Erlaubnis erforderlich.
Sollte jedoch die tatsächliche Gewalt (schussbereit
und zugriffsbereit) über die Waffe ansonsten ausgeübt
werden, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis
- es wird der sogenannte kleine Waffenschein benötigt.
Dieser wird auf Antrag von der örtlich zuständigen
Waffenbehörde erteilt.
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