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  Strafrecht  
     
 

Kleiner Waffenschein

Nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 sind einige Veränderungen zu beachten.

Bezogen auf Gas-, Schreckschuß- und Luftdruckwaffen, die der zugelassenen Bauart entsprechen und die entsprechenden Zulassungszeichen tragen, ist festgelegt, dass der Erwerb und der Besitz weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahre möglich sind.

Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Erwerb und dem Besitz derartiger Waffen im Verhältnis zum Führen - kurz gesagt, wenn ich eine derartige Waffe trage.

Wer mit einer derartigen Waffe nur in seinen eigenen Räumlichkeiten oder auf dem eigenen Grundstück umgeht, braucht keine Erlaubnis. Ebenso bedarf es keiner Erlaubnis, wenn an anderen Örtlichkeiten der Besitzer dies gestattet. Es muss in jedem Fall gesichert sein, dass ein Geschoss die Grundstücksgrenzen nicht überschreitet.
Wenn der Transport der Waffe nicht öffentlich zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgt, ist auch keine Erlaubnis erforderlich.

Sollte jedoch die tatsächliche Gewalt (schussbereit und zugriffsbereit) über die Waffe ansonsten ausgeübt werden, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis - es wird der sogenannte kleine Waffenschein benötigt. Dieser wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt.

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