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  Verkehrsrecht  
     
 

Abbiegen

§ 9 Abs. 1 StVO

„ Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen...
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten;...“
Es besteht also die Pflicht, sich zweimal über die Situation hinter bzw. neben dem eigenen Fahrzeug zu orientieren. Der Schulterblick ist zwingend wahrzunehmen.

§ 9 Abs. 3 StVO
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren...
Auf Fußgänger muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muss er warten.“

§ 42 Abs. 2 StVO
"Ein Zusatzschild zum Zeichen „Vorfahrtsstraße“ kann den Verlauf der Vorfahrtsstraße bekannt geben.
Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."

§ 9 Abs. 4 StVO

„Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.“
Im Regelfall muss also „voreinander“ abgebogen werden.

§ 41 Abs. 3, Nr. 5 StVO <Fahrbahnmarkierungen>
„Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen [„durchgezogene Linie“] markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor..."
Auch bei irrtümlichem Einordnen muss man der Pfeilrichtung folgen und dadurch ggf. einen Umweg in Kauf nehmen.

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