Abbiegen
§ 9 Abs. 1 StVO
„
Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen...
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf
den nachfolgenden Verkehr zu achten;...“
Es besteht also die Pflicht, sich zweimal über die
Situation hinter bzw. neben dem eigenen Fahrzeug zu orientieren.
Der Schulterblick ist zwingend wahrzunehmen.
§ 9 Abs. 3 StVO
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge
durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor
und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn
in der gleichen Richtung fahren...
Auf Fußgänger muss er besondere Rücksicht
nehmen; wenn nötig, muss er warten.“
§ 42 Abs. 2 StVO
"Ein Zusatzschild zum Zeichen „Vorfahrtsstraße“ kann
den Verlauf der Vorfahrtsstraße bekannt geben.
Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger
zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht
zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
§ 9 Abs. 4 StVO
„Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende
Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen,
durchfahren
lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen
und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander
abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung
der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die
Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.“
Im Regelfall muss also „voreinander“ abgebogen
werden.
§
41 Abs. 3, Nr. 5 StVO <Fahrbahnmarkierungen>
„Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in
verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig
einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen
[„durchgezogene Linie“] markiert, so schreiben
die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung
oder Einmündung vor..."
Auch bei irrtümlichem Einordnen muss man der Pfeilrichtung
folgen und dadurch ggf. einen Umweg in Kauf nehmen.
<< zurück