Abstand
§4, Abs. 1 StVO
„Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein,
dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst
wird..."
Als Faustregel gilt: Halber Tachoabstand, d.h. bei
80 km/h: 40 m.
Reaktionszeit: 2-Sekunden-Abstand.
Bei schlechter Sicht, z.B. auch hinter Lkw ist deutlich mehr Abstand erforderlich – der
volle Tachowert.
Bei einem Unfall hat nach dem sog. „Beweis des
ersten Anscheins“ der Auffahrenden die Schuld.
Die Mitverantwortung des Vorausfahrenden muss bewiesen
werden.
Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark
bremsen.“
Dies trifft auch bei auf die Fahrbahn laufende, kleine
Tiere zu, wenn der Hintermann dies nicht vorhersehen
kann und dadurch zu Schaden kommt.
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