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  Verkehrsrecht  
     
 

Abstand

§4, Abs. 1 StVO

„Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird..."

Als Faustregel gilt: Halber Tachoabstand, d.h. bei 80 km/h: 40 m.
Reaktionszeit: 2-Sekunden-Abstand.
Bei schlechter Sicht, z.B. auch hinter Lkw ist deutlich mehr Abstand erforderlich – der volle Tachowert.

Bei einem Unfall hat nach dem sog. „Beweis des ersten Anscheins“ der Auffahrenden die Schuld. Die Mitverantwortung des Vorausfahrenden muss bewiesen werden.
Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“
Dies trifft auch bei auf die Fahrbahn laufende, kleine Tiere zu, wenn der Hintermann dies nicht vorhersehen kann und dadurch zu Schaden kommt.

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