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  Verkehrsrecht  
     
 

Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen

§42, Abs.4a StVO
„Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1.
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2.
Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.“

Schrittgeschwindigkeit bedeutet: ca. 4-7 km/h; nicht mit „Tempo 30“ verwechseln. Als Autofahrer betrachtet man das Befahren eines verkehrsberuhigten Bereichs am besten so, als dürfe man mit seinem Wagen ausnahmsweise einmal über einen Kinderspielplatz fahren.

§ 41, Abs.2, Nr.5 StVO
„Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
1.
Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.“

Bei den angesprochenen Zusatzschildern handelt es sich in erster Linie um solche, die zu bestimmten Tageszeiten die Belieferung von Geschäften, die im Fußgängerbereich liegen, gestatten.

§ 10, StVO
„Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich..., aus einem verkehrsberuhigten Bereich... auf die Straße... einfahren.., will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“

Beim Verlassen eines Fußgängerbereichs oder eines verkehrsberuhigten Bereichs handelt es sich daher — wenn keine zusätzlichen Vorfahrtszeichen aufgestellt sind — nicht um einen Vorfahrtsfall; es gilt also nicht die Regel „rechts-vor-links“l
Man muss sich vielmehr so verhalten wie bei der Ausfahrt aus einem Privatgrundstück. Das bedeutet, dass der gesamte Verkehr auf der Straße, in die man einfährt, Vorrang hat, auch Fußgänger auf einem Gehweg oder Radfahrer auf einem Radweg, den man dabei überqueren muss.

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