Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen
§42, Abs.4a StVO
„Innerhalb dieses Bereichs gilt:
| 1. |
Fußgänger
dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite
benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
|
| 2. |
Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit
einhalten.
|
| 3. |
Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger
weder gefährden noch behindern; wenn nötig,
müssen sie warten. |
| 4. |
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr
nicht unnötig behindern. |
| 5. |
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten
Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.“ |
Schrittgeschwindigkeit bedeutet: ca. 4-7 km/h; nicht
mit „Tempo 30“ verwechseln. Als Autofahrer
betrachtet man das Befahren eines verkehrsberuhigten
Bereichs am besten so, als dürfe man mit seinem
Wagen ausnahmsweise einmal über einen Kinderspielplatz
fahren.
§ 41, Abs.2, Nr.5 StVO
„Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
| 1. |
Der Fußgängerbereich
ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer
dürfen ihn nicht benutzen.
|
| 2. |
Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen,
so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger
weder gefährden noch behindern; wenn nötig,
müssen sie warten.“ |
Bei den angesprochenen Zusatzschildern handelt es
sich in erster Linie um solche, die zu bestimmten
Tageszeiten
die Belieferung von Geschäften, die im Fußgängerbereich
liegen, gestatten.
§ 10, StVO
„Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich...,
aus einem verkehrsberuhigten Bereich... auf die Straße...
einfahren.., will, hat sich dabei so zu verhalten, dass
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“
Beim Verlassen eines Fußgängerbereichs oder
eines verkehrsberuhigten Bereichs handelt es sich daher — wenn
keine zusätzlichen Vorfahrtszeichen aufgestellt
sind — nicht um einen Vorfahrtsfall; es gilt also
nicht die Regel „rechts-vor-links“l
Man muss sich vielmehr so verhalten wie bei der Ausfahrt
aus einem Privatgrundstück. Das bedeutet, dass der
gesamte Verkehr auf der Straße, in die man einfährt,
Vorrang hat, auch Fußgänger auf einem Gehweg
oder Radfahrer auf einem Radweg, den man dabei überqueren
muss.
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