Abstand
§ 2 Abs. 2 StVO
„Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden,
an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“
§ 5 Abs. 1 StVO
„Es ist links zu überholen.“
§ 5 Abs. 4 StVO
„Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen.
Zu diesen Grundregeln gibt es eine Reihe von Ergänzungen und Ausnahmen:
§
41 Abs. 3, Nr. 5 StVO < Fahrbahnmarkierungen>
„Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen
weisen,
empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander
zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt
werden
§ 7 Abs. 1, 2, 2a, 3 StVO
„Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen
Kraftfahrzeuge
von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren abweichen, wenn die Verkehrsdichte
das rechtfertigt...
„Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine
Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links
gefahren
werden.“
„Wenn.., eine Fahrzeugschlange auf dem... linken Fahrstreifen steht oder
langsam
fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit
und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.“
Die Fahrzeugschlange darf links höchsten 60 km/h fahren, und es darf rechts
höchstens um 20 km/h schneller gefahren werden.
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ausgenommen auf Autobahnen dürfen Kraftfahrzeuge...
bis zu 2,8 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine
Richtung den Fahrstreifen frei wählen... Dann darf rechts schneller als
links gefahren werden.“
§ 42 Abs. 6, Nr. 1f StVO
„Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,
von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten
Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen.“
<< zurück