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  Verkehrsrecht  
     
 

Geschwindigkeit

§ 3 Abs. 1 StVO

„Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

§ 18 Abs. 6 StVO
„Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn:
1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.“

§ 3 Abs. 2 StVO
„Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Wenn die äußeren Umstände (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Wetter und Sicht) und die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Fahrers es erlauben, soll nicht langsamer gefahren werden als

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auf Autobahnen: 80 km/h
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auf Landstraßen: 60 km/h
· innerorts: 30 km/h

Dies gilt vor allem dann, wenn für andere Fahrzeuge ein Überholen längere Zeit nicht möglich ist.

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