Geschwindigkeit
§ 3 Abs. 1 StVO
„Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug
ständig
beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten
und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50
m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit
geboten ist.
Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke
halten kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet
werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb
der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
§ 18 Abs. 6 StVO
„Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit
nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn:
| 1. |
die Schlussleuchten
des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar
sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten
wird oder
|
| 2. |
der Verlauf der Fahrbahn durch
Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen
mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar
sind.“
|
§ 3 Abs. 2 StVO
„Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht
so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Wenn
die äußeren Umstände (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen,
Wetter und Sicht) und die Fähigkeiten eines durchschnittlichen
Fahrers es erlauben, soll nicht langsamer gefahren
werden als
| · |
auf Autobahnen:
80 km/h
|
| · |
auf Landstraßen: 60
km/h
|
| · |
innerorts: 30 km/h |
Dies gilt vor allem dann, wenn für andere Fahrzeuge
ein Überholen längere Zeit nicht möglich
ist.
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