Parken
§12, Abs.3b StVO
„
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei
Wochen geparkt werden
§ 12, Abs.4 StVO
„
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der
Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt
ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel
auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der
rechten Fahrbahnseite rechts bleiben...“
§ 12,Abs.5 StVO
„
An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der
Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt,
um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrtbewegungen
ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend
für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.“
§ 12, Abs.6 StVO
„
Es ist Platz sparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.“
§ 13, Abs.1 StVO
Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf
nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist
die Parkscheibe zu verwenden...“
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