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  Verkehrsrecht  
     
 

Radfahrer

§2, Abs.4 StVO
„Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben sind...“

Aber: Verläuft ein Radweg entlang einer vorfahrtsberechtigten Straße, dann haben Radfahrer auf diesem Radweg gegenüber dem Querverkehr selbst dann Vorfahrt, wenn sie - verbotenerweise - den linken Radweg benutzen.

§ 2, Abs.5 StVO
„Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen...“

§ 5, Abs.4 StVO
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrstei!nehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern eingehalten werden...“ „Ausreichender Seitenabstand“ bedeutet mindestens 1,5

§ 5, Abs.8 StVO
„Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“

§ 9, Abs.2 StVO
„Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist.
Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren...“

§ 9, Abs. 3 StVO
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren...“

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