Radfahrer
§2, Abs.4 StVO
„Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen
sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen,
wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben sind...“
Aber: Verläuft ein Radweg entlang einer vorfahrtsberechtigten
Straße, dann haben Radfahrer auf diesem Radweg
gegenüber dem Querverkehr selbst dann Vorfahrt,
wenn sie - verbotenerweise - den linken Radweg benutzen.
§ 2, Abs.5 StVO
„Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen
mit Fahrrädern Gehwege benutzen...“
§ 5, Abs.4 StVO
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand
zu anderen Verkehrstei!nehmern, insbesondere zu Fußgängern
und Radfahrern eingehalten werden...“ „Ausreichender
Seitenabstand“ bedeutet mindestens 1,5
§ 5, Abs.8 StVO
„Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer
und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen
warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und
besonderer Vorsicht rechts überholen.“
§ 9, Abs.2 StVO
„Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen
an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden
Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden
ist.
Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen
sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn
hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten
Fahrbahnrand aus überqueren...“
§ 9, Abs. 3 StVO
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge
durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder
mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf
oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren...“
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