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  Verkehrsrecht  
     
 

Überholen

§ 5 Abs. 2 StVO

„Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Ü berholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.“
Außerorts wird eine nur um 10 km/h höhere Geschwindigkeit in der Regel für nicht ausreichend angesehen. lnnerorts genügt auch eine geringere Geschwindigkeitsdifferenz.

§ 5 Abs. 3 StVO
„ Das Überholen ist unzulässig: bei unklarer Verkehrslage oder wo es durch Verkehrszeichen... [Überholverbot] verboten ist.“

§ 5 Abs. 4 StVO
„Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (mind. 1 m), insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern (mind. 1,5 m) eingehalten werden.
Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.“

Bei einer Kolonne, z.B. hinter einem langsam fahrenden LKW, soll „der Reihe nach“ überholt werden; dennoch muss man sich auch hier beim Ausscheren vergewissern, ob nicht bereits ein Hintermann überholt, den man durch das Ausscheren gefährden würde.

Man muss den linken Fahrstreifen nur dann für einen schnelleren Hintermann freimachen

1.
wenn man durch das Einscheren nach rechts nicht selbst zur Tempoverminderung gezwungen ist,
2.
wenn man nicht bereits nach kurzer Fahrtzeit - nach weniger als ca. 20 Sek. - wieder nach links zum Überholen ausscheren muss.

Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h muss man nur dann nach rechts einscheren, wenn die Lücke mindestens ca. 130 m, d.h. doppelter Sicherheitsabstand + Fahrzeuglänge, beträgt.

§ 5 Abs. 4 a StVO
„Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“

§ 5 Abs. 5 StVO
„Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden...“

Durchgängiges Linksblinken, um den Vordermann zum Verlassen der linken Spur aufzufordern, ist nicht erlaubt. Kurzes
Linksblinken, um dem Hintermann zu signalisieren: „Ich kann noch nicht nach rechts“, ist erlaubt.

§ 5 Abs. 6 StVO
„ Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist...“

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