Überholen
§ 5 Abs. 2 StVO
„Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs
jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Ü
berholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als
der zu Überholende fährt.“
Außerorts wird eine nur um 10 km/h höhere Geschwindigkeit in der Regel
für nicht ausreichend angesehen. lnnerorts genügt auch eine geringere
Geschwindigkeitsdifferenz.
§ 5 Abs. 3 StVO
„
Das Überholen ist unzulässig:
bei unklarer Verkehrslage oder
wo es durch Verkehrszeichen... [Überholverbot] verboten ist.“
§ 5 Abs. 4 StVO
„Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung
des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern
(mind. 1 m), insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern (mind. 1,5
m) eingehalten werden.
Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen.
Er darf dabei den Überholten nicht behindern.“
Bei einer Kolonne, z.B. hinter einem langsam fahrenden
LKW, soll „der Reihe nach“ überholt
werden; dennoch muss man sich auch hier beim Ausscheren
vergewissern, ob nicht bereits ein Hintermann überholt,
den man durch das Ausscheren gefährden würde.
Man muss den linken Fahrstreifen nur dann für einen
schnelleren Hintermann freimachen
| 1. |
wenn man durch
das Einscheren nach rechts nicht selbst zur Tempoverminderung
gezwungen ist,
|
| 2. |
wenn man nicht bereits nach
kurzer Fahrtzeit - nach weniger als ca. 20 Sek.
-
wieder nach links zum Überholen ausscheren muss.
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Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h muss man nur
dann nach rechts einscheren, wenn die Lücke mindestens
ca. 130 m, d.h. doppelter Sicherheitsabstand + Fahrzeuglänge,
beträgt.
§ 5 Abs. 4 a StVO
„Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen
sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“
§ 5 Abs. 5 StVO
„Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen
durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt
werden...“
Durchgängiges Linksblinken, um
den Vordermann zum Verlassen der linken Spur aufzufordern,
ist nicht erlaubt.
Kurzes
Linksblinken, um dem Hintermann zu signalisieren: „Ich
kann noch nicht nach rechts“, ist erlaubt.
§ 5 Abs. 6 StVO
„
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit
nicht erhöhen.
Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine
Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen,
notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden
Fahrzeugen das Überholen möglich ist...“
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