·
  ·
  ·
  ·
  ·
  ·
  Verkehrsrecht  
     
 

Vorfahrt

§ 8 StVO
„An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Das gilt nicht
1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.“

„Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird.
Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert.
Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat.
Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.“

§ 11 Abs. 1 StVO
„ Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.“

§ 11 Abs. 3 StVO
„ Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.“

§ 10 StVO
„Wer
·
aus einem Grundstück,
·
aus einem Fußgängerbereich
· aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder
· von anderen Straßenteilen oder
· über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder
· vom Fahrbahnrand anfahren will,

hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ In diesen Fällen gilt also nicht „Rechts vor links“, es besteht Wartepflicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.

<< zurück

 

     
 
   

15344 Strausberg   ·   Hegermühlenstraße 9c   ·   Tel. 03341/ 44 87-0   ·   Fax. 03341 / 44 87-11   ·    (nicht für Fristsachen)
Unsere Bürozeiten: Mo - Fr: 09:00 - 12:00 Uhr   ·   Di - Do: 13:00 - 18:00 Uhr