Vorfahrt
§ 8 StVO
„An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt,
wer von rechts kommt.
Das gilt nicht
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wenn die Vorfahrt
durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
oder
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| 2. |
für Fahrzeuge, die aus
einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße
kommen.“
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„Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig
durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige
Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird.
Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann,
dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet
noch wesentlich behindert.
Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle
unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig
in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis
er die Übersicht hat.
Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere
Straße
abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich
behindern.“
§ 11 Abs. 1 StVO
„
Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem
Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung
einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.“
§ 11 Abs. 3 StVO
„
Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf
oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten,
wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht
darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden
verständigt hat.“
§ 10 StVO
„Wer
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aus einem Grundstück,
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| · |
aus einem Fußgängerbereich
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| · |
aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße
oder |
| · |
von anderen Straßenteilen oder |
| · |
über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf
die Fahrbahn einfahren oder |
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vom Fahrbahnrand anfahren will, |
hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls
hat er sich einweisen zu lassen.
Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ In
diesen Fällen gilt also nicht „Rechts vor
links“, es besteht Wartepflicht gegenüber
allen anderen Verkehrsteilnehmern.
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