Fahrzeugversicherung - Haftung des Fahrers nach Vertragskündigung
des Halters
Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes
für mitversicherte Kraftfahrzeugführer nach
Kündigung des Versicherungsverhältnisses
Als
Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Lastkraftwagens
verlangt der Kläger vom beklagten
Haftpflichtversicherer Freistellung von Regreßansprüchen
zweier Sozialversicherungs-träger.
Bei dem vom Kläger am 28. August 1998 verursachten
Unfall war er mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn gekommen
und mit einem entgegenkommenden Kleintransporter kollidiert.
Dessen Fahrer wurde getötet. Er hinterließ Ehefrau
und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsnehmerin
hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag für den
Lkw bereits zum 31. Dezember 1996 gekündigt, die
Beklagte die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
der Straßenverkehrsbehörde bis zum Unfalltag
aber noch nicht angezeigt, so daß sie von seiten
der Geschädigten in die Nachhaftung nach den §§ 3
Nr. 5 und 6 PflVG, 29c StVZO genommen wurde.
Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der
Folgezeit Leistungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers
und nahmen deshalb unter anderem den Kläger in Höhe
von insgesamt rund 23.500 € in Regreß. Der
Kläger meint, die Beklagte müsse ihn insoweit
von der Haftung freistellen, denn er habe nicht gewußt,
daß der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflichtversichert
gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,
das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision
hat der Kläger
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Weil
das Haftpflichtversicherungsverhältnis über
den Lkw durch die Kündigung der Versicherungsnehmerin
zum 31. Dezember 1996 unstreitig beendet worden ist,
hat der Kläger seinen Freistellungsanspruch auf § 158i
VVG gestützt. Danach kann der Versicherer eine gegenüber
dem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit
einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung
seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist,
nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit
zugrunde liegenden Umstände in der Person dieses
Versicherten vorliegen oder ihm diese Umstände bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
waren. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift
setze schon nach ihrem Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverhältnis
voraus, denn der Versicherte müsse zur Geltendmachung
von Rechten aus dem Versicherungsvertrag "befugt" sein.
Hieran fehle es infolge der Kündigung. Die Schutzbedürftigkeit
des mitversicherten Fahrers könne auch nicht zur
analogen Erstreckung der Regelung auf den vorliegenden
Fall führen, weil insoweit der erklärte Wille
des Gesetzgebers entgegenstehe.
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat das bestätigt.
Er sah im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren
zur Neuregelung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341)
geäußerten gesetzgeberischen Willen keine
Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzuwenden,
in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt
des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet
worden ist. Der Gesetzgeber hat für den hier zu
entscheidenden Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses
durch Kündigung in der Begründung zur Neufassung
des § 158i VVG klar zum Ausdruck gebracht, daß die
Vorschrift keine Anwendung finden soll. Es heißt
dort wörtlich: "Das Recht zur selbständigen
Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag
erlischt allerdings mit der wirksamen Kündigung
gegenüber dem Versicherungsnehmer, etwa nach Fristsetzung
wegen Prämienverzugs. Die in § 3 Nr. 5 PflVersG
zugunsten des Verkehrsopfers angeordnete Nachhaftung
kann auf das Verhältnis zwischen Versichertem und
Versicherer nicht übertragen werden, weil ein versicherungsrechtlicher
Deckungsanspruch begriffsnotwendig an einen bestehenden
Versicherungsvertrag anknüpfen muß. Schließlich
darf auch nicht verkannt werden, daß das Schutzbedürfnis
des Opfers regelmäßig höher zu bewerten
ist als die Notwendigkeit der sozialen Absicherung des
Schädigers."
Der Senat verkennt nicht, daß damit bei beendeten
Haftpflichtversicherungsverträgen für gutgläubige
Fahrzeugführer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge
des Arbeitgebers, Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge)
erhebliche Haftungsrisiken bleiben. Denn die fehlende
Möglichkeit, § 158i VVG hier zugunsten des
Kraftfahrzeugführers anzuwenden, führt dazu,
daß der gegenüber dem Fahrer nunmehr leistungsfreie
Haftpflichtversicherer dem Geschädigten zwar gemäß § 3
Nr. 5, 6 PflVG haftet, den Fahrer aber in Regreß nehmen
kann. Zudem kann der mitversicherte Fahrer Regreßansprüchen
anderer Schadensversicherer oder von Sozialversicherungsträgern
ausgesetzt sein (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158c Abs.
4 VVG), denen nur in Härtefällen nach den §§ 31
Abs. 2 HGrG und 76 Abs. 2 SGB IV durch Stundung oder
Erlaß von Regreßforderungen begegnet werden
kann. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf den eindeutig
geäußerten Willen des Gesetzgebers aber keine
Möglichkeit gesehen, den Versicherungsschutz für
gutgläubige Fahrzeugführer zu verbessern.
Urteil
vom 14. Januar 2004 – IV ZR 127/03
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
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